Allgemeine Geschäfts- und Verwertungsbedingungen
Industrie-Consult Cremer GmbH & Co. KG
Geschäfts- und Verwertungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Die Industrie-Consult Cremer GmbH & Co. KG (im Folgenden: ICC) verkauft gebrauchte Gegenstände im Namen und für Rechnung der Auftraggeber, die auf der Verkaufsrechnung namentlich genannt werden, gegen das höchste Gebot. Eventuell erforderliche Mindestgebote werden durch die ICC festgesetzt. Mit Zuschlagserteilung kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Käufer zustande. Die ICC ist berechtigt, die Ansprüche des Auftraggebers aus Verkäufen im eigenen Namen gegenüber dem Käufer geltend zu machen.
(2)
Diese Geschäfts- und Verwertungsbedingungen (im Folgenden: AGB) regeln das rechtliche Verhältnis zwischen der ICC bzw. dem Auftraggeber und den Bietern bzw. – nach erfolgtem Verkauf – den Käufern. Bei einem Verstoß des Bieters/Käufers gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB ist die ICC berechtigt, diesen von jeglichen Verwertungen mit sofortiger Wirkung auszuschließen.
(3)
Zur Teilnahme an den Bietungsverfahren/Verwertungen sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB berechtigt. Auf Verlangen der ICC sind entsprechende Nachweise bzw. Ausweisdokumente vorzulegen. Mit Teilnahme an dem Bietungs- bzw. Verwertungsverfahren erkennt der Teilnehmer die Allgemeinen Geschäfts- und Verwertungsbedingungen der ICC, die auch für einen freihändigen Verkauf und Versteigerungen Geltung finden, an. Entgegenstehende, ergänzende oder von den Geschäfts- und Verwertungsbedingungen der ICC abweichende Bedingungen des Bieters/Käufers werden nur anerkannt, wenn die ICC ausdrücklich in Schriftform der Geltung zustimmt.
§ 2 Bietungs-/Verwertungsverfahren und Vertragsschluss
(1)
Bei der Darstellung der zur Verwertung gelangenden Vermögensgegenstände handelt es sich um eine unverbindliche Einladung zur Abgabe von Geboten. Die ICC hat das Recht, die numerische Reihenfolge der Positionen zu ändern, Positionen zu trennen, zusammenzufassen oder zurückzuziehen.
(2)
Das Bietungs-/Verwertungsverfahren beginnt mit der Abgabe eines nach den Vorgaben der ICC ausgefertigten und unterzeichneten schriftlichen Gebotes. Der Bieter ist an sein Gebot gebunden und kann dieses nicht annullieren oder in der Höhe reduzieren. Die ICC ist berechtigt, ein Gebot ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen, unberücksichtigt zu lassen und Bieter oder deren Beauftragte von einem Bietungs-/Verwertungsverfahren auszuschließen.
(3)
Den Zuschlag erhält das höchste Gebot. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zustande. Die ICC ist berechtigt, einen Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen. Der Bieter bleibt innerhalb der durch die ICC festgelegten Frist an sein Gebot gebunden. Sofern sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit und der Gültigkeit eines Höchstgebotes ergeben oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder Zweifel über den Zuschlag bestehen, kann die ICC den Zuschlag zurückziehen, der sodann unwirksam wird und den Gegenstand erneut ausbieten. Hierbei ist der letzte Höchstbietende von dem erneuten Bietungs-/Verwertungsverfahren ausgeschlossen und kann bei Mindererlösen für diese haftbar gemacht werden. Auf etwaige Mehrerlöse besteht seitens des letzten Höchstbietenden kein Anspruch. Die ICC behält sich vor, das Bietungsverfahren/die Verwertung jederzeit ohne Annahme eines Gebotes zu beenden.
(4)
Nehmen gemäß § 1 Abs. 3 dieser AGB ausgeschlossene Personen oder deren Beauftragte an dem Bietungs-/Verwertungsverfahren teil, so können sich diese nicht darauf berufen, dass ihnen gegenüber eine Zuschlagserteilung unwirksam sei. Der ICC hingegen bleibt dieses Recht unbenommen.
§ 3 Gefahrübergang und Übergabe
(1)
Mit Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung der Gegenstände auf den Käufer über. Erfolgte die Zuschlagserteilung unter Vorbehalt, so gilt dies ab Wegfall des Vorbehaltes.
(2)
Eine Aushändigung der Kaufgegenstände erfolgt erst nach vollständiger Zahlung der gemäß § 4 Abs. 1 dieser AGB zu leistenden Beträge.
(3)
Der Verkauf erfolgt jeweils ab Standort des Verwertungsgutes. Demontage und Abtransport der Gegenstände erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Der Käufer hat vor einer Demontage/Abholung die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die ggf. aufgrund rechtlicher Normen erforderlichen Anzeigepflichten und/oder Genehmigungen/Bescheinigungen zu beachten. Im Rahmen der Demontage- und Beräumungsarbeiten ggf. anfallende Betriebsstoffe (Schmiermittel etc.) sind ordnungsgemäß aufzufangen, durch den Käufer zu übernehmen und auf dessen Kosten einer Entsorgung zuzuführen. Zu- und Ableitungen jeglicher Art zu Maschinen sind fachgerecht – ggf. unter Hinzuziehung eines Fachbetriebes – zu trennen. Für Schäden, die im Rahmen der Demontage- und Beräumungsarbeiten an der Immobilie bzw. an anderen Rechtsgütern Dritter entstehen, haftet der Käufer. Der Käufer haftet gemäß § 278 BGB ferner für seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Sollten für Demontagearbeiten Öffnungen am Gebäude oder an Gebäudeteilen erforderlich sein, ist der Käufer verpflichtet, diese auf seine Kosten von einer Fachfirma wieder schließen zu lassen. Die ICC behält sich vor, einen Nachweis über eine geeignete Haftpflichtversicherung oder eine Sicherheitsleistung von dem Käufer zu verlangen, sofern es bei den notwendigen Demontage-, Verlade-, Beräumungs- oder Transporttätigkeiten zu Schäden an den Immobilien bzw. an weiterem Eigentum Dritter kommen kann. Die Höhe der im Vorfeld zu leistenden Sicherheit wird vor Aufnahme der Arbeiten bekannt gegeben.
(4)
Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Kaufgegenstände innerhalb der festgesetzten oder vereinbarten Frist bzw. zum festgesetzten oder vereinbarten Zeitpunkt vollständig abzuholen. Eine Abholung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der ICC ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der gesamten Forderung oder bei nicht fristgerechter Abholung/Beräumung der veräußerten Gegenstände haben der Verkäufer bzw. die ICC das Recht, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Ersatz des daraus entstandenen Schadens (z. B. auch etwaige Mindererlöse) zu verlangen. Soweit mit dem Käufer eine besenreine Beräumung vereinbart wurde, ist der Käufer verpflichtet, die betreffenden Räumlichkeiten und Flächen in einem entsprechend ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
(5)
Mit Durchführung der Abholung/des Abtransportes der Kaufgegenstände gelten diese als vollständig übergeben. Eine nachträgliche Reklamation aufgrund fehlender Positionen ist ausgeschlossen.
(6)
Sofern nachträglich nach Zuschlagserteilung vor der körperlichen Übergabe eines Vermögensgegenstandes bekannt wird, dass dieser mit einem Aus- oder Absonderungsrecht eines Dritten behaftet ist bzw. die Zustimmung der Gläubigerversammlung nicht vorliegt, ist die ICC berechtigt, die Herausgabe des Gegenstandes zu verweigern. Der andere Vertragsteil hat in diesen Fällen lediglich Ansprüche nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts.
(7)
Soweit es sich bei den veräußerten Gegenständen um Fahrzeuge handelt, die noch zugelassen sind, ist der Käufer verpflichtet, diese innerhalb von drei Werktagen nach Übergabe ab- bzw. umzumelden und der ICC auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis zu übermitteln.
(8)
Soweit es sich bei den veräußerten Gegenständen um EDV-Hardware-Komponenten handelt und sich auf den darin ggf. enthaltenen Datenträgern noch fremde Daten befinden, ist der Käufer verpflichtet, diese gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen fachgerecht zu löschen bzw. löschen zu lassen. Jegliche Form der Nutzung und Weitergabe dieser Daten ist ausdrücklich untersagt.
§ 4 Zahlung von Kaufpreis und Aufgeld
(1)
Der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung des Kaufpreises (Zuschlagswert) zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von derzeit 18 Prozent des Kaufpreises, soweit kein anderes Aufgeld vereinbart wurde. Auf den Kaufpreis und das Aufgeld wird die gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 19 %) erhoben. Die Beträge verstehen sich in EURO und sind mit Erhalt der Rechnung zur sofortigen Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen. Die ausgestellten Rechnungen werden unter dem Vorbehalt einer besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigung erteilt.
(2)
Das Eigentum an den Kaufgegenständen geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises nebst Aufgeld und Mehrwertsteuer auf den Käufer über. Ferner gelten der erweiterte und der verlängerte Eigentumsvorbehalt.
(3)
Die ICC ist berechtigt, die Zahlung der Kaufpreise und Nebenforderungen für den Auftraggeber in Empfang zu nehmen.
(4)
Im Falle eines Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet (§ 288 Abs. 2 BGB). Ferner ist die ICC berechtigt, gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Kostenpauschale in Höhe von 40 EURO zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5)
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises und der Nebenforderungen ist der Auftraggeber bzw. die ICC nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Insbesondere ist die ICC bzw. der Auftraggeber in diesem Fall berechtigt, die betreffenden Gegenstände anderweitig zu verwerten. Der ursprüngliche Käufer haftet für einen etwaigen Mindererlös. Auf einen etwaig erzielten Mehrerlös hat der ursprüngliche Käufer keinen Anspruch.
(6)
Die ICC behält sich vor, säumige Käufer von zukünftigen Verwertungs-/Bietungsverfahren auszuschließen.
(7)
Verkäufe an Käufer aus einem EU-Mitgliedsstaat können umsatzsteuerfrei nur unter den Voraussetzungen erfolgen, dass der Käufer über eine amtlich bestätigte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt und nach Beförderung der Kaufsachen in den anderen EU-Mitgliedsstaat umgehend – spätestens innerhalb von zehn Werktagen – eine ordnungsgemäße Gelangensbestätigung (Entry Certificate) übermittelt. Andernfalls erfolgt eine Nachberechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die ICC ist berechtigt, die Hinterlegung einer Kaution in Höhe der Mehrwertsteuer zu verlangen. Dies gilt auch bei Käufern aus Drittländern (Nichtmitgliedsstaaten der EU). Die Erstattung der geleisteten Kaution erfolgt nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Gelangensbestätigung bzw. ordnungsgemäß ausgefertigter Ausfuhrdokumente.
§ 5 Gewährleistung und Haftung
(1)
Bei den Vermögensgegenständen handelt es sich regelmäßig um gebrauchte Güter. Sämtliche Angaben zu den Gegenständen, insbesondere technische Daten, Maße, Baujahre und Mengen, sind unverbindlich und stellen keine Bestimmung der Beschaffenheit, Garantien bzw. Zusicherungen von Eigenschaften dar. Eine Gewähr bzw. Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird ausdrücklich nicht übernommen. Druckfehler und Irrtümer bleiben vorbehalten.
(2)
Die Gegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ab Standort verkauft, wie sie stehen und liegen. Eine vorherige eingehende Besichtigung der Vermögensgegenstände am Standort wird eindringlich empfohlen und ist zu den angegebenen Besichtigungsterminen bzw. nach entsprechender Terminvereinbarung mit ICC möglich. Das Betreten von Grundstücken bzw. Objekten durch den Interessenten/Käufer zum Zwecke der Besichtigung bzw. der Teilnahme an der Verwertung erfolgt auf eigene Gefahr.
(3)
Die ICC haftet gegenüber dem Käufer für eigene Pflichtverletzungen im Rahmen der übernommenen Aufgaben für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln. Bei durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die ICC nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit der Käufer eine vorherige Besichtigung der Gegenstände nicht wahrgenommen hat und der Mangel/Fehler bei einer Besichtigung hätte erkannt werden können.
(4)
Soweit es sich um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit handelt, die auf einer Pflichtverletzung der ICC beruhen, haftet diese uneingeschränkt für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln.
(5)
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – mit Ausnahme von datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen – ausgeschlossen. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen sind von den Haftungsregelungen des § 5 nicht erfasst. Die vorstehenden Regelungen/Haftungsbeschränkungen des § 5 gelten auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der ICC sowie die jeweiligen Auftraggeber der ICC, in deren Namen und für deren Rechnung die Gegenstände veräußert werden.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1)
Der Kunde ermächtigt die ICC, die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personen- bzw. unternehmensbezogenen Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu eigenen Zwecken zu nutzen. Die ICC beachtet hierbei insbesondere die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2)
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3)
Als Erfüllungsort ist der jeweilige Standort des Verwertungsgutes anzusehen. Für Zahlungen ist der Erfüllungsort Dortmund als Sitz der ICC.
(4)
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und den gesamten Rechtsbeziehungen, für die diese Allgemeinen Geschäfts- und Verwertungsbedingungen gelten, ist Dortmund.
(5)
Die ICC behält sich vor, die Allgemeinen Geschäfts- und Verwertungsbedingungen jederzeit zu ändern bzw. zu ergänzen, wenn veränderte gesetzliche, behördliche oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen dies erfordern. Die AGB sind in der geltenden Fassung auf der Website www.icc-cremer.de einsehbar.
(6)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Verwertungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt. Die betreffende Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.